Das so genannte Aufstiegs-BAföG verfolgt das Ziel, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Teilzeit / Vollzeit, schulisch, außerschulisch, Fernunterricht). Damit wird mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung herbeigeführt.

Grundzüge des Gesetzes

Wo erfolgt die Antragstellung?

Die zuständigen Behörden, bei welchen die Anträge gestellt werden müssen, sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung auf dem Landratsamt oder im Rathaus der kreisfreien Stadt am ständigen Wohnsitz des Antragstellers.

Wer wird gefördert?

Interessenten, die sich auf die Prüfung zum Meister und andere Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, können Aufstiegs-BAföG beantragen. Voraussetzung ist eine nach der Handwerksordnung (HwO) oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannte abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Bürger aus Nicht- EU – Staaten, die in Deutschland leben und arbeiten, können nach dreijähriger Erwerbstätigkeit Aufstiegs-BAföG beantragen.

Was wird gefördert?

Maßnahmebeitrag: Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (ab dem Jahr 2006: Zuschuss 30,5 % und Darlehen 69,5 %) sowie die Kosten des Meisterstücks/der Prüfungsarbeit (Darlehen 50 %).

Unterhaltsbeitrag:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt in Form eines Zuschusses und Darlehns. Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig.

Kinderbetreuungskosten:

für Alleinerziehende (Zuschuss).

Wie sind die Rückzahlungsmodalitäten?

Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit – höchstens jedoch sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Danach ist es mit einem günstigen Zinssatz zu verzinsen.
In welcher Höhe die Raten für das Darlehen zurückgezahlt werden müssen, bleibt weiterhin abhängig vom Einkommen des Antragstellers. Die Mindestrate beträgt 128 Euro. Die zeitweilige Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen kann beantragt werden.

Was sind die Voraussetzungen für den Existenzgründungserlass?

Gründen oder übernehmen Geförderte innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen, werden auf Antrag 66 % des auf die Lehrgangs und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abschlussprüfung bestanden wurde und spätestens Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.